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Statuten des Ski-Klub Brügg
Name – Sitz – Zweck
Art. 1 Der am 8. Februar 1951 gegründete Ski-Klub Brügg, mit Sitz in Brügg, ist ein Verein im Sinne des ZGB. Er bezweckt die Förderung des Skisportes sowie die Pflege der Kameradschaft.
Mitgliedschaft
Art. 2 - siehe Nachtrag Der Klub besteht aus Aktiven, Junioren, JO-Mitgliedern (10 – 16 Jahre) und Gönnern. Der Übertritt der JO-Mitgliedern erfolgt Jahrgangsweise. Die Aktiven werden nach 25-jähriger Mitgliedschaft zu Veteranen ernannt, ohne indessen Vorrechte zu geniessen. Die Veteranen erhalten vom Klub das Veteranenabzeichen.
Art. 3 Zur Aufnahme eines Mitgliedes in den Klub sind zwei Unterschriften sowie die Zustimmung mit 2/3 Mehrheit der an der Klubversammlung anwesenden Klubmitglieder notwendig. Es ist ein Eintrittsgeld zu entrichten. Ausgetretene Mitglieder die neuerdings in den Klub aufgenommen werden, sowie Mitglieder des SSV, sind von der Entrichtung des Eintrittsgeldes enthoben.
Art. 4 Austrittgesuche sind schriftlich einzureichen. Austretende Mitglieder haften für allfällige Rückstände gegenüber dem Klub, verlieren dagegen jeden Anspruch auf das Klubvermögen.
Art. 5 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Versammlungsbeschluss. Er erfordert 2/3 der Stimmen der an der Klubversammlung anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hierüber hat geheim zu erfolgen.
Organisation
Art. 6 Die Organe des Klubs sind:
- Klubversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Art. 7 Die Klubversammlung beschliesst endgültig über alle Klubahngelegenheiten sowie dieselben nicht durch vorliegende Statuten der Kompetenz des Vorstandes übertragen sind. Sie setzt die Eintrittsgelder, die Jahresbeiträge und die Hüttentaxen fest. Ihr steht das Recht zu, im Rahmen der Statuten besondere Reglemente aufzustellen.
Art. 8 Der Vorstand setzt sich zusammen aus 7 – 9 Mitgliedern, welche von der Versammlung gewählt werden. Die einzelnen Funktionäre werden von der Klubversammlung bezeichnet. Der Vorstand wird gewählt auf eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt, sofern die Klubversammlung nicht anders verfügt, in geheimer Abstimmung und es entscheidet der 1. Wahlgang das absolute, beim 2. Wahlgang das relative Mehr. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Interimistisch ergänzt sich der Vorstand selbst. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Er besorgt die gesamte Geschäftsführung des Vereins und stellt zu Beginn des Vereinsjahres ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget auf, die der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen sind. Er ist zuständig, Pachtverträge für die Oberaufsicht über den Hüttenbetrieb. Über Auslagen bis zu Fr. 1'000.– im einzelnen Fall entscheidet der Vorstand selbständig.
Art. 9 Der Präsident oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach aussen. Sie leiten die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Der Präsident oder der Vice-Präsident zeichnen kollektiv mit einem Sekretär oder Kassier. Der Präsident erstattet der Versammlung Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr. Dieser Bericht ist in schriftlicher Fassung im Archiv aufzubewahren. Bei geheimer Abstimmung hat der Präsident Stimmrecht, bei offener Abstimmung das Recht des Stichentscheides.
Art. 10 Funktionäre sind:
- Präsident
- Vice-Präsident
- Sekretär
- Kassier
- Technischer Leiter (Tourenchef)
- JO-Chef
- Materialverwalter
- Ev. 2 Beisitzer
Art. 11 Für die Durchführung besonderer Aufgaben steht dem Vorstand die Befugnis zu aus der Mitte der Klubmitglieder spezielle Kommissionen zu ernennen, bei welchen der dem Vorstand angehörende zuständige Obmann den Vorsitz führt. Beispielsweise: Rennkommission, Hüttenkommission, Vergnügungskommission und dergleichen.
Art. 12 Die Obmänner sind dem Vorstand verantwortlich, dass die ihnen unterstellten Ressorts richtig bearbeitet und die zu organisierenden Anlässe einwandfrei durchgeführt werden. Die Obmänner stellen dem Vorstand Antrag und erstellen Bericht über die Arbeits-Rayon betreffende Fragen.
Art. 13 Die Rechnungsführung des Kassiers wird von zwei Revisoren geprüft, die gleichzeitig mit den Vorstandsmitgliedern für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie erstatten schriftlichen Bericht an die Klubversammlung.
Versammlungen
Art. 14 Das ordentliche Klubjahr schliesst Ende November ab. Zu Beginn des neuen Vereinsjahres findet die ordentliche Klubversammlung statt. Die Einberufung weiterer Klubversammlungen ist dem Gutfinden des Vorstandes überlassen.
Art. 15 Auf Antrag von 1/3 des Mitgliederbestandes muss eine Klubversammlung einberufen werden. Das bezügliche Begehren ist, mit den motivierten Anträgen, den Vorstand schriftlich einzureichen, versehen mit den gültigen Unterschriften der Antragsteller.
Finanzielles
Art. 16 Die Ausgaben des Klubs werden bestritten aus:
- Eintrittsgeldern
- Jahresbeiträgen der A, B und C-Mitglieder der Junioren A und B sowie der JO-Mitglieder
- den Erträgnissen der sportlichen und übrigen Veranstaltungen
- den freiwilligen Beiträgen, Legaten usw.
- den Beiträgen der Gönnermitglieder.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Verbandszugehörigkeit
Art. 17 Der Klub gehört mit all seinen Mitgliedern dem SSV an und ist dem Regionalverband BERNISCHER SKI-KLUBS (VBSC) unterstellt.
Art. 18 Der Zentralbeitrag der Mitglieder ist im Jahresbeitrag inbegriffen.
Schlussbestimmungen
Art. 19 Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die Statuten vom 29. November 1952 ausser Kraft gesetzt.
Art. 20 Eine Revision der Statuten kann durch den Vorstand oder 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Die revidierten Statuten treten in Kraft, wenn solche durch Klubversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gutgeheissen werden.
Art. 21 Zur Auflösung des Klubs ist die Zustimmung von 2/3 Mehrheit der sämtlichen eingetragenen Mitglieder notwendig. Im Falle der Auflösung wird das Klubvermögen beim Zentralkomitee des SSV deponiert. Gründet sich in Brügg ein neuer Klub mit gleichen Richtlinien und auf gleicher Grundlage so ist ihm das Klubvermögen nach Aufnahme in den SSV auszuhändigen.
Sollten Fälle eintreten die durch diese Statuten nicht vorgesehen sind, so entscheidet darüber die Klubversammlung.
Vorliegende Statuten sind an der Generalversammlung vom 7. November 1969 angenommen worden
Namens des Ski-Klub
Der Präsident Der Sekretär
Meister Werner Kammermann Ruedi
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